
Statuten des Vereins
"Freie Bürgerliste Wimpassing an der Leitha"
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich.
1.1. Der Verein führt den Namen "Freie Bürgerliste Wimpassing an der Leitha".
1.2. Der Verein hat den Sitz in Wimpassing an der Leitha.
1.3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich primär auf die Gemeinde Wimpassing an der Leitha, doch können überregionale Anliegen in das Betätigungsfeld einbezogen werden.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist zulässig.
§ 2. Zweck des Vereines.
2.1. Der Verein ist auf Gemeinnützigkeit und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2.2. Er bezweckt die Wahrung der Interessen der Bürger der Gemeinde Wimpassing an der Leitha.
2.3. Er bezweckt in Zusammenarbeit mit allen Bürgern und Institutionen der Gemeinde Wimpassing an der Leitha eine dem Wohlbefinden aller dienliche Politik zu gestalten.
2.4. Durch ihre Mitarbeit sollen alle Bürger - unabhängig von ihren ideologischen Präferenzen - die Möglichkeit haben, sachpolitische Vorstellungen einzubringen und zu verwirklichen.
2.5. Durch Engagement, Innovation und konstruktive Arbeit soll Wimpassing an der Leitha zu einem Ort werden, in dem Fragen der Lebens- und Wohnqualität Priorität haben.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung.
3.1. Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
3.2. Eine breite Informationsarbeit.
3.3. Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen.
3.4. Kandidatur bei den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in Wimpassing an der Leitha.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft.
Der Verein besteht aus:
Ordentliche Mitglieder:
Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit. Sie haben durch ihre Tätigkeit die Arbeit des Vereines zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden können.
Außerordentliche Mitglieder:
Sie sind den Vereinszielen gegenüber aufgeschlossen und sind bereit, diese zu fördern.
Unterstützende Mitglieder:
Sie erklären sich bereit, den Verein sowohl ideell als auch finanziell zu unterstützen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft.
• Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
• Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
• Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Der bereits bezahlte jährliche Mitgliedsbeitrag verfällt dabei.
6.2. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate nicht beglichen wird.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen Schädigung des Vereins verfügt werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
7.1. Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins zu fördern und besitzt in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Antragsrecht. Es ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
7.2. Jedes außerordentliche Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es kann an der Generalversammlung teilnehmen, besitzt aber kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
7.3. Jedes unterstützende Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es kann an der Generalversammlung teilnehmen, besitzt aber kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 8. Vereinsorgane.
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsprüfer
§ 9. Die Generalversammlung.
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
9.6. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt: es hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 9.6.) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
10.5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
10.6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand.
11.1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
11.2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.9.) und Rücktritt (Abs. 11.10).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.2.) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechenabschlusses;
12.2. Vorbereitung der Generalversammlung;
12.3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
12.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.
13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
13.5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14. Rechnungsprüfer
14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.8. bis § 11.10. sinngemäß.
§ 15. Schiedsgericht
15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereins.
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

